Beispiel Gutachten zum Lernen

Um ein Beispiel für ein Gutachten erstellen zu können, nutzen wir folgenden Übungsfall:

Sie sind einsetzt als Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz eines Werkes. Zu Ihren Aufgaben gehören unter Anderen, die Kontrolle von einfahrenden Fahrzeugen und eintretenden Personen. Als Sie die Person A ansprechen und nach Ihrem Firmenausweis fragen antwortet diese :“ Du Arschloch kannst mich mal, ich zeige dir gar nichts!“ Sie und Ihr Kollege sprechen deeskalierend mit der Personen und verwehren Ihr den Einlass, wenn Sie Ihnen kleine Legitimierung vorlegen will.

Bewerten Sie das Verhalten der Person A strafrechtlich.

Schreiben wir also gemeinsam ein Gutachten für diesen Sachverhalt.

Zunächst prüfen wir, auf was wir überhaupt prüfen sollen. Hierzu steht in der Aufgabe „strafrechtlich“

Nun arbeiten wir das Gutachten, anhand unseres Schemas ab:

Welche Straftat haben wir erkannt?

Woran machen wir das fest?

Wie wird diese Tat verfolgt?

Handelt der Täter vorsätzlich?

Gibt es Sonderbereiche zu prüfen?

Hat der Täter Rechtfertigungen oder Entschuldigungsgründe anzuführen?

Ist ein Schuldausschluss erkennbar?

(Die folgenden Überschriften in dem Gutachten sind nur für dich zur besseren Übersicht, du musst diese nicht in der Prüfung aufschreiben.)

Einleitung zum Gutachten:

Im oben genannten Fall, könnte es sich um Beleidigung gemäß §185 STGB (Wer eine andere Person mündlich beleidigt wird bestraft) handeln, denn die Person A bezeichnet den Sicherheitsmitarbeiter als Arschloch (Missachtende Äußerung).

Verfolgung der Straftat und Deliktart:

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es ist Strafantrag gemäß §194 StGB zu stellen.

Vorsatzprüfung:

Der Täter handelte gemäß §15 StGB mit Wissen und Wollen (er antwortet dem Sicherheitsmitarbeiter direkt und will diesen verächtlich machen)

Sonderprüfungen:

-/-

Rechtfertigungsgründe, Entschuldigungsgründe, Schuldausschließungsgründe:

Der Täter hat für sein Handeln keine Rechtfertigung, Schuldausschließungsgründe und Entschuldigungsgründe, sind nicht zu erkennen.

Fazit:

Im oben genannten Fall, könnte es sich um Beleidigung gemäß §185 StGB handeln.

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