Besondere Persönlichkeitsrechte – Was ist zusätzlich zu beachten?

Neben den allgemeinen Persönlichkeitsrechten gibt es sogenannte besondere Persönlichkeitsrechte. Diese betreffen besonders geschützte Lebensbereiche und sind vor allem im Sicherheitsdienst dann relevant, wenn es zu körperlichen Eingriffen oder einer unmittelbaren Nähe zur betroffenen Person kommt. Sie schützen sensible Aspekte des menschlichen Lebens wie die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Privatsphäre in besonderen Situationen.

Körperliche Unversehrtheit

Ein zentrales besonderes Persönlichkeitsrecht ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Dieses Recht ist in Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes verankert. Es verbietet jede Art von körperlicher Verletzung, auch durch Sicherheitsmitarbeiter – es sei denn, es liegt ein rechtfertigender Notstand oder eine andere gesetzliche Grundlage vor.

Sicherheitskräfte dürfen also keine körperliche Gewalt anwenden, wenn dies nicht absolut notwendig ist. Kommt es zu einem Angriff auf das Leben oder die Gesundheit Dritter, darf in Notwehr gehandelt werden. Dabei muss jedoch stets das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.

Sexuelle Selbstbestimmung

Besonders heikel wird es, wenn durchsuchende Maßnahmen in Bereiche vordringen, die die Intimsphäre berühren – etwa bei einer körpernahen Durchsuchung. Diese darf nur unter strengen Voraussetzungen und möglichst durch gleichgeschlechtliches Personal erfolgen. Eine missbräuchliche oder unnötige Durchsuchung stellt eine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung dar und kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Schutz in Ausnahmesituationen

Personen in psychischen Ausnahmesituationen, Menschen mit Behinderung, Senioren oder Schutzbefohlene (z. B. Kinder) genießen einen erhöhten Schutz. Sicherheitsmitarbeiter müssen hier besonders behutsam, deeskalierend und verständnisvoll agieren.

Was muss ich für die Prüfung wissen?

• Besondere Persönlichkeitsrechte betreffen körperliche Unversehrtheit, Intimsphäre und sexuelle Selbstbestimmung.

• Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist in Artikel 2 Absatz 2 GG geregelt.

• Körperliche Eingriffe dürfen nur mit gesetzlicher Grundlage oder in Notwehr erfolgen – immer verhältnismäßig!

• Durchsuchungen, die die Intimsphäre betreffen, dürfen nur unter besonderen Bedingungen erfolgen.

• Personen in besonders schutzwürdigen Situationen sind besonders zu respektieren und vorsichtig zu behandeln.

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