Vorsatz und Fahrlässigkeit – Wann handelt man rechtswidrig?
Im Strafrecht ist nicht nur entscheidend, ob eine Tat objektiv begangen wurde, sondern auch, wie sie begangen wurde: vorsätzlich oder fahrlässig. Für Sicherheitsmitarbeiter ist es wichtig, diesen Unterschied zu kennen – nicht nur für das Verständnis von Straftaten, sondern auch für die eigene Haftung.
Vorsatz – bewusstes Handeln
Vorsatz bedeutet, dass jemand eine Straftat wissentlich und willentlich begeht. Es gibt verschiedene Formen des Vorsatzes:
• Absicht: Der Täter will den Erfolg (z. B. Schaden) unbedingt herbeiführen.
• Direkter Vorsatz (Wissentlichkeit): Der Täter weiß genau, was er tut.
• Eventualvorsatz (billigend in Kauf nehmen): Der Täter hält den Erfolg für möglich und nimmt ihn in Kauf.
Beispiel: Wer jemanden absichtlich schlägt, handelt vorsätzlich.
Fahrlässigkeit – unvorsichtiges Verhalten
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, obwohl er sie hätte beachten können und müssen. Es gibt einfache und grobe Fahrlässigkeit.
Beispiel: Wer beim Kontrollgang eine brennende Zigarette übersieht und dadurch ein Feuer auslöst, handelt möglicherweise fahrlässig.
Nicht jede fahrlässige Tat ist strafbar
Im deutschen Strafrecht gilt: Fahrlässigkeit ist nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht.
Merkhilfe: „Waffen-KLUB F“
Diese Eselsbrücke hilft dir, dir Straftaten zu merken, die auch bei Fahrlässigkeit strafbar sind:
• W – Waffen
• K – Körperverletzung
• L – Lebensdelikte (z. B. fahrlässige Tötung)
• U – Umweltstraftaten
• B – Brandstiftung
• F – fahrlässiger Falscheid
Wichtig: Falsche Verdächtigung und unterlassene Hilfeleistung sind nicht fahrlässig strafbar – sie erfordern Vorsatz!
Was muss ich für die Prüfung wissen?
• Vorsatz heißt: bewusst und gewollt handeln.
• Fahrlässigkeit heißt: unachtsam handeln, ohne es zu wollen.
• Fahrlässigkeit ist nur strafbar, wenn es im Gesetz steht.
• Mit der Merkhilfe „Waffen-KLUB F“ merkst du dir die Straftaten, die auch fahrlässig strafbar sind.