Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit – Wann ist jemand nicht verantwortlich?

Im Strafrecht gilt: Eine Person kann nur bestraft werden, wenn sie schuldhaft handelt. Doch nicht jeder Mensch ist in der Lage, das Unrecht einer Tat zu erkennen oder entsprechend zu handeln. Deshalb unterscheidet das Strafgesetzbuch zwischen Schuldfähigkeit, verminderter Schuldfähigkeit und Schuldunfähigkeit. Diese Begriffe sind besonders in Konfliktsituationen für Sicherheitsmitarbeiter relevant.

§ 19 StGB – Schuldunfähigkeit bei Kindern

Kinder unter 14 Jahren sind laut § 19 StGB nicht schuldfähig. Das bedeutet: Sie können keine strafrechtliche Verantwortung für ihr Handeln übernehmen – egal, wie schwer die Tat ist. Sicherheitsmitarbeiter sollten in solchen Fällen besonders deeskalierend und pädagogisch handeln.

§ 20 StGB – Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Wer aufgrund einer psychischen Krankheit, intellektuellen Beeinträchtigung oder unter Einfluss von Drogen oder Alkohol das Unrecht seiner Tat nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, ist schuldunfähig. Diese Schuldunfähigkeit muss im Einzelfall durch ein Gericht festgestellt werden.

Beispiel: Eine Person schlägt im Drogenrausch um sich, ohne das Geschehen zu begreifen – unter Umständen liegt hier Schuldunfähigkeit vor.

§ 21 StGB – Verminderte Schuldfähigkeit

Ist die Steuerungsfähigkeit einer Person erheblich eingeschränkt, aber nicht vollständig aufgehoben, spricht man von verminderter Schuldfähigkeit. In diesem Fall kann die Strafe gemildert werden. Auch das muss das Gericht beurteilen.

Bedeutung für Sicherheitsmitarbeiter

Sicherheitskräfte müssen keine medizinische oder psychologische Bewertung vornehmen. Aber: Wer erkennt, dass eine Person verwirrt, betrunken oder in einer Ausnahmesituation ist, sollte besonders vorsichtig agieren – und nach Möglichkeit Polizei oder Rettungsdienste hinzuziehen.

Was muss ich für die Prüfung wissen?

• § 19 StGB: Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig.

• § 20 StGB: Schuldunfähigkeit bei psychischer Krankheit oder Rauschzustand.

• § 21 StGB: Verminderte Schuldfähigkeit – Strafmilderung möglich.

• Sicherheitsmitarbeiter müssen keine Diagnose stellen, aber Gefährdungssituationen richtig einschätzen.

• In Zweifelsfällen: ruhig bleiben, deeskalieren, Polizei informieren.

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