Begehen durch Unterlassen – Wann macht man sich durch Nichtstun strafbar?
Im Strafrecht geht es nicht nur um das, was jemand aktiv tut – auch das Nichtstun kann strafbar sein. Gerade im Sicherheitsdienst ist es wichtig zu wissen, wann man zur Handlung verpflichtet ist. Die Regelung dazu findet sich in § 13 StGB: dem Begehen durch Unterlassen.
§ 13 StGB – Unterlassen als Tatbestand
Laut § 13 StGB macht sich strafbar, wer einen Erfolg (z. B. einen Schaden) dadurch verursacht, dass er nicht handelt, obwohl er rechtlich dazu verpflichtet gewesen wäre. Man spricht hier von einem unechten Unterlassungsdelikt.
Voraussetzung ist immer:
• Es liegt eine besondere Garantenstellung vor (z. B. durch Berufspflicht),
• und das Unterlassen ist kausal für den Schaden.
Bedeutung für Sicherheitsmitarbeiter
Sicherheitskräfte haben durch ihren Arbeitsvertrag und ihre Funktion oft eine sogenannte Garantenpflicht. Das bedeutet: Sie sind verpflichtet einzugreifen, wenn jemandem Gefahr droht – zum Beispiel bei einem tätlichen Angriff oder einem medizinischen Notfall. Wer hier einfach wegsieht oder nichts tut, obwohl er zuständig ist, macht sich möglicherweise strafbar.
Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter sieht, wie ein Kunde geschlagen wird, greift aber nicht ein oder alarmiert keine Hilfe – obwohl er zuständig ist. In diesem Fall kann eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung (Echtes Unterlassungsdelikt) oder sogar Beihilfe durch Unterlassen (Unechtes Unterlassungsdelikt) gegeben sein.
Typische Situationen
• Ignorieren eines Brandalarms
• Nicht-Informieren der Polizei bei Beobachtung eines Raubüberfalls
• Keine Erste Hilfe bei medizinischem Notfall, obwohl ausgebildet
• Nicht-Eingreifen bei Schlägereien im Objekt
Was muss ich für die Prüfung wissen?
• In § 13 StGB steht, dass Unterlassen unter bestimmten Bedingungen strafbar ist.
• Voraussetzung ist eine Garantenpflicht – also eine rechtliche Verpflichtung zu handeln.
• Sicherheitsmitarbeiter haben oft eine solche Pflicht aufgrund ihres Jobs.
• Wer nichts tut, obwohl er müsste, kann sich strafbar machen.
• Typische Beispiele: Wegsehen bei Gewalttaten, keine Handlung bei auftretenden Gefahrenstellen, kein Alarm bei Gefahr.