Wie schreiben wir ein Gutachten?
In den folgenden Einzelartikeln werden wir uns gezielt mit einem Gutachten- bzw. dem Gutachtenstil beschäftigen. Aufgabe der Fachkraft für Schutz und Sicherheit ist es in der AP01 Recht, genau diese zu verfassen.
Was bedeutet überhaupt Gutachten in diesem Zusammenhang?
Der Gutachtenstil in der rechtlichen Betrachtung stellt dar, wie sich ein Sachverhalt Straf- oder Zivilrechtlich zusammensetzt. Das Gutachten stellt unter der Berücksichtigung aller einzelnen Faktoren dar, in welchem Strafrechtlichen- oder Zivilrechtlichen Rahmen sich der Sachverhalt bewegen könnte. Hätte, würde und könnte sind dabei die ersten entscheidenden Wörter. Wir schreiben kein Urteil, sondern ein Gutachten. Das Gutachten unterscheidet sich in soweit maßgeblich vom Urteil, als dass es das Ende offen lässt.
Einzige Ausnahme bildet ein Gutachten zu den Jedermannrechten. Wendet der Sicherheitsmitarbeiter ein Ausnahmerecht in einem Fallbespiel an, so kann das Gutachten abschließend beurteilen. In allen anderen Fällen, bleibt das Gutachten wage und nicht abschließend.
Wie ist das Schema eines solchen Gutachtens aufgebaut?
- Im ersten Teil des Gutachtens, benennen wir die Straftat, die wir in der Begutachtung erkennen können. Hier ist das Gutachten bereits mit „könnte sehr wage formuliert“. Z.b. „Im oben genannten Fall, könnte es sich um Körperverletzung gemäß §223 StGB handeln.“
- Dann folgen die Tatbestände, welche sich in dem Sachverhalt widerspiegeln. z.B. „(Wer eine andere Person in der Gesundheit schädigt)“
- Export aus dem Text. Hier erläutert das Gutachten, wo sich das Tatbestandsmerkmal im Sachverhalt finden lässt. Z.B. „Denn A schlägt dem B mit der Faust gegen den Kopf!“
- Wie wird der Delikt verfolgt? „Die Tat wird auf Antrag verfolgt/ Die Tat wird von Amtswegen verfolgt“
- Wie ist die Vorgehensweise des Opfers? „Es ist Strafantrag gemäß §…StGB zu stellen/ Es ist Strafanzeige zu erstatten“
- Vorsatz und Fahrlässigkeitsprüfung
- Sonderprüfungsebene- Versuch und Vollendung, Täterschaften und Teilnahmen etc.
- Hat der Täter eine Rechtfertigung für sein Handeln?
- Hat der Täter eine Entschuldigung oder ist ein Schuldausschluss erkennbar?
- Fazit des Gutachtens