Die Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) repräsentiert eine Form der Personengesellschaft, bei der sich mindestens zwei natürliche oder juristische Personen zusammenschließen, um gemeinsam ein Handelsgewerbe zu betreiben. Im Gegensatz zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) haften die Gesellschafter einer OHG persönlich und unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Die Gründung einer OHG erfordert keine Mindestkapitaleinlage. Die rechtliche Existenz beginnt mit dem Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, der schriftlich oder mündlich erfolgen kann. Dieser Vertrag regelt die Details der Zusammenarbeit, Gewinn- und Verlustverteilung sowie andere wichtige Aspekte des Geschäftsbetriebs. Eine OHG kann insbesondere im Handelsbereich, wie Einzelhandel oder Großhandel, aktiv sein.
Die persönliche und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter ist ein zentrales Merkmal der OHG. Das bedeutet, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der OHG unmittelbar und uneingeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen haften. Diese Haftungsstruktur kann ein erhebliches Risiko darstellen, da private Vermögenswerte für geschäftliche Schulden herangezogen werden können.
Die Geschäftsführung obliegt den Gesellschaftern, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag sieht eine abweichende Regelung vor. Im Vergleich zu Kapitalgesellschaften ist die OHG weniger formal und bietet eine gewisse Flexibilität in der Gestaltung der Zusammenarbeit. Jahresabschlüsse sind jedoch nicht nur empfohlen, sondern aufgrund handelsrechtlicher Bestimmungen verpflichtend.
Obwohl die OHG eine effiziente Form der Zusammenarbeit darstellt, sollten die Gesellschafter sich der persönlichen und unbeschränkten Haftung bewusst sein. Ein klarer schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist entscheidend, um die Beziehung und die Geschäftsabläufe zu regeln und potenzielle Unsicherheiten zu minimieren.