Nicht nur die vollendete Tat kann strafbar sein – auch der bloße Versuch einer Straftat ist in vielen Fällen strafrechtlich relevant. Für Sicherheitsmitarbeiter ist es wichtig zu erkennen, wann ein Verhalten bereits strafbar sein kann, obwohl es noch zu keinem Schaden gekommen ist. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den §§ 22 bis 24 StGB.
§ 22 StGB – Der Versuch beginnt mit der Tatbestandsverwirklichung
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung zur Tat ansetzt, also aktiv mit der Durchführung beginnt. Es reicht nicht aus, nur über eine Straftat nachzudenken oder zu planen – es muss ein konkreter Schritt erfolgen, der unmittelbar in die Ausführung führt.
Beispiel: Jemand holt aus, um eine andere Person zu schlagen – auch wenn er nicht trifft, ist der Versuch einer Körperverletzung strafbar.
§ 23 StGB – Strafbarkeit des Versuchs
Der Versuch ist strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht – das ist bei Verbrechen immer der Fall und bei vielen Vergehen häufig. Auch ein untauglicher Versuch (z. B. mit einem „defekten“ Werkzeug) kann strafbar sein.
§ 24 StGB – Rücktritt vom Versuch
Ein Täter kann straffrei bleiben, wenn er freiwillig vom Versuch zurücktritt, bevor der Schaden eintritt. Das bedeutet, er stoppt aus eigenem Antrieb die Tat oder verhindert die Vollendung. In der Praxis ist das besonders bei Jugendlichen oder emotional aufgebrachten Tätern relevant.
Beispiel: Eine Person will jemanden bestehlen, besinnt sich aber und legt den Gegenstand zurück, bevor der Diebstahl vollendet ist – das kann als strafloser Rücktritt gewertet werden.
Was muss ich für die Prüfung wissen?
• § 22 StGB: Der Versuch beginnt, wenn jemand nach seiner Vorstellung zur Tat ansetzt.
• § 23 StGB: Der Versuch ist bei Verbrechen immer strafbar, bei Vergehen häufig.
• Auch ein untauglicher Versuch (z. B. mit leerer Waffe) kann strafbar sein.
• § 24 StGB: Wer freiwillig zurücktritt, kann straffrei bleiben.
• Sicherheitsmitarbeiter sollten Situationen richtig einschätzen und frühzeitig deeskalieren oder die Polizei rufen.