Patrick Weckmüller

Versuch und Rücktritt – Wann ist eine Tat schon strafbar?

Nicht nur die vollendete Tat kann strafbar sein – auch der bloße Versuch einer Straftat ist in vielen Fällen strafrechtlich relevant. Für Sicherheitsmitarbeiter ist es wichtig zu erkennen, wann ein Verhalten bereits strafbar sein kann, obwohl es noch zu keinem Schaden gekommen ist. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den §§ 22 bis 24 StGB.

§ 22 StGB – Der Versuch beginnt mit der Tatbestandsverwirklichung

Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung zur Tat ansetzt, also aktiv mit der Durchführung beginnt. Es reicht nicht aus, nur über eine Straftat nachzudenken oder zu planen – es muss ein konkreter Schritt erfolgen, der unmittelbar in die Ausführung führt.

Beispiel: Jemand holt aus, um eine andere Person zu schlagen – auch wenn er nicht trifft, ist der Versuch einer Körperverletzung strafbar.

§ 23 StGB – Strafbarkeit des Versuchs

Der Versuch ist strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht – das ist bei Verbrechen immer der Fall und bei vielen Vergehen häufig. Auch ein untauglicher Versuch (z. B. mit einem „defekten“ Werkzeug) kann strafbar sein.

§ 24 StGB – Rücktritt vom Versuch

Ein Täter kann straffrei bleiben, wenn er freiwillig vom Versuch zurücktritt, bevor der Schaden eintritt. Das bedeutet, er stoppt aus eigenem Antrieb die Tat oder verhindert die Vollendung. In der Praxis ist das besonders bei Jugendlichen oder emotional aufgebrachten Tätern relevant.

Beispiel: Eine Person will jemanden bestehlen, besinnt sich aber und legt den Gegenstand zurück, bevor der Diebstahl vollendet ist – das kann als strafloser Rücktritt gewertet werden.

Was muss ich für die Prüfung wissen?

• § 22 StGB: Der Versuch beginnt, wenn jemand nach seiner Vorstellung zur Tat ansetzt.

• § 23 StGB: Der Versuch ist bei Verbrechen immer strafbar, bei Vergehen häufig.

• Auch ein untauglicher Versuch (z. B. mit leerer Waffe) kann strafbar sein.

• § 24 StGB: Wer freiwillig zurücktritt, kann straffrei bleiben.

• Sicherheitsmitarbeiter sollten Situationen richtig einschätzen und frühzeitig deeskalieren oder die Polizei rufen.

Schuldunfähigkeit und verminderte Schuldfähigkeit – Wann ist jemand nicht verantwortlich?

Im Strafrecht gilt: Eine Person kann nur bestraft werden, wenn sie schuldhaft handelt. Doch nicht jeder Mensch ist in der Lage, das Unrecht einer Tat zu erkennen oder entsprechend zu handeln. Deshalb unterscheidet das Strafgesetzbuch zwischen Schuldfähigkeit, verminderter Schuldfähigkeit und Schuldunfähigkeit. Diese Begriffe sind besonders in Konfliktsituationen für Sicherheitsmitarbeiter relevant.

§ 19 StGB – Schuldunfähigkeit bei Kindern

Kinder unter 14 Jahren sind laut § 19 StGB nicht schuldfähig. Das bedeutet: Sie können keine strafrechtliche Verantwortung für ihr Handeln übernehmen – egal, wie schwer die Tat ist. Sicherheitsmitarbeiter sollten in solchen Fällen besonders deeskalierend und pädagogisch handeln.

§ 20 StGB – Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen

Wer aufgrund einer psychischen Krankheit, intellektuellen Beeinträchtigung oder unter Einfluss von Drogen oder Alkohol das Unrecht seiner Tat nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, ist schuldunfähig. Diese Schuldunfähigkeit muss im Einzelfall durch ein Gericht festgestellt werden.

Beispiel: Eine Person schlägt im Drogenrausch um sich, ohne das Geschehen zu begreifen – unter Umständen liegt hier Schuldunfähigkeit vor.

§ 21 StGB – Verminderte Schuldfähigkeit

Ist die Steuerungsfähigkeit einer Person erheblich eingeschränkt, aber nicht vollständig aufgehoben, spricht man von verminderter Schuldfähigkeit. In diesem Fall kann die Strafe gemildert werden. Auch das muss das Gericht beurteilen.

Bedeutung für Sicherheitsmitarbeiter

Sicherheitskräfte müssen keine medizinische oder psychologische Bewertung vornehmen. Aber: Wer erkennt, dass eine Person verwirrt, betrunken oder in einer Ausnahmesituation ist, sollte besonders vorsichtig agieren – und nach Möglichkeit Polizei oder Rettungsdienste hinzuziehen.

Was muss ich für die Prüfung wissen?

• § 19 StGB: Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig.

• § 20 StGB: Schuldunfähigkeit bei psychischer Krankheit oder Rauschzustand.

• § 21 StGB: Verminderte Schuldfähigkeit – Strafmilderung möglich.

• Sicherheitsmitarbeiter müssen keine Diagnose stellen, aber Gefährdungssituationen richtig einschätzen.

• In Zweifelsfällen: ruhig bleiben, deeskalieren, Polizei informieren.

Vorsatz und Fahrlässigkeit – Wann handelt man rechtswidrig?

Im Strafrecht ist nicht nur entscheidend, ob eine Tat objektiv begangen wurde, sondern auch, wie sie begangen wurde: vorsätzlich oder fahrlässig. Für Sicherheitsmitarbeiter ist es wichtig, diesen Unterschied zu kennen – nicht nur für das Verständnis von Straftaten, sondern auch für die eigene Haftung.

Vorsatz – bewusstes Handeln

Vorsatz bedeutet, dass jemand eine Straftat wissentlich und willentlich begeht. Es gibt verschiedene Formen des Vorsatzes:

• Absicht: Der Täter will den Erfolg (z. B. Schaden) unbedingt herbeiführen.

• Direkter Vorsatz (Wissentlichkeit): Der Täter weiß genau, was er tut.

• Eventualvorsatz (billigend in Kauf nehmen): Der Täter hält den Erfolg für möglich und nimmt ihn in Kauf.

Beispiel: Wer jemanden absichtlich schlägt, handelt vorsätzlich.

Fahrlässigkeit – unvorsichtiges Verhalten

Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, obwohl er sie hätte beachten können und müssen. Es gibt einfache und grobe Fahrlässigkeit.

Beispiel: Wer beim Kontrollgang eine brennende Zigarette übersieht und dadurch ein Feuer auslöst, handelt möglicherweise fahrlässig.

Nicht jede fahrlässige Tat ist strafbar

Im deutschen Strafrecht gilt: Fahrlässigkeit ist nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht.

Merkhilfe: „Waffen-KLUB F“

Diese Eselsbrücke hilft dir, dir Straftaten zu merken, die auch bei Fahrlässigkeit strafbar sind:

• W – Waffen

• K – Körperverletzung

• L – Lebensdelikte (z. B. fahrlässige Tötung)

• U – Umweltstraftaten

• B – Brandstiftung

• F – fahrlässiger Falscheid

Wichtig: Falsche Verdächtigung und unterlassene Hilfeleistung sind nicht fahrlässig strafbar – sie erfordern Vorsatz!

Was muss ich für die Prüfung wissen?

• Vorsatz heißt: bewusst und gewollt handeln.

• Fahrlässigkeit heißt: unachtsam handeln, ohne es zu wollen.

• Fahrlässigkeit ist nur strafbar, wenn es im Gesetz steht.

• Mit der Merkhilfe „Waffen-KLUB F“ merkst du dir die Straftaten, die auch fahrlässig strafbar sind.

Begehen durch Unterlassen – Wann macht man sich durch Nichtstun strafbar?

Im Strafrecht geht es nicht nur um das, was jemand aktiv tut – auch das Nichtstun kann strafbar sein. Gerade im Sicherheitsdienst ist es wichtig zu wissen, wann man zur Handlung verpflichtet ist. Die Regelung dazu findet sich in § 13 StGB: dem Begehen durch Unterlassen.

§ 13 StGB – Unterlassen als Tatbestand

Laut § 13 StGB macht sich strafbar, wer einen Erfolg (z. B. einen Schaden) dadurch verursacht, dass er nicht handelt, obwohl er rechtlich dazu verpflichtet gewesen wäre. Man spricht hier von einem unechten Unterlassungsdelikt.

Voraussetzung ist immer:

• Es liegt eine besondere Garantenstellung vor (z. B. durch Berufspflicht),

• und das Unterlassen ist kausal für den Schaden.

Bedeutung für Sicherheitsmitarbeiter

Sicherheitskräfte haben durch ihren Arbeitsvertrag und ihre Funktion oft eine sogenannte Garantenpflicht. Das bedeutet: Sie sind verpflichtet einzugreifen, wenn jemandem Gefahr droht – zum Beispiel bei einem tätlichen Angriff oder einem medizinischen Notfall. Wer hier einfach wegsieht oder nichts tut, obwohl er zuständig ist, macht sich möglicherweise strafbar.

Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter sieht, wie ein Kunde geschlagen wird, greift aber nicht ein oder alarmiert keine Hilfe – obwohl er zuständig ist. In diesem Fall kann eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung (Echtes Unterlassungsdelikt) oder sogar Beihilfe durch Unterlassen (Unechtes Unterlassungsdelikt) gegeben sein.

Typische Situationen

• Ignorieren eines Brandalarms

• Nicht-Informieren der Polizei bei Beobachtung eines Raubüberfalls

• Keine Erste Hilfe bei medizinischem Notfall, obwohl ausgebildet

• Nicht-Eingreifen bei Schlägereien im Objekt

Was muss ich für die Prüfung wissen?

• In § 13 StGB steht, dass Unterlassen unter bestimmten Bedingungen strafbar ist.

• Voraussetzung ist eine Garantenpflicht – also eine rechtliche Verpflichtung zu handeln.

• Sicherheitsmitarbeiter haben oft eine solche Pflicht aufgrund ihres Jobs.

• Wer nichts tut, obwohl er müsste, kann sich strafbar machen.

• Typische Beispiele: Wegsehen bei Gewalttaten, keine Handlung bei auftretenden Gefahrenstellen, kein Alarm bei Gefahr.

Verbrechen und Vergehen – Wo liegt der Unterschied?

In vielen Gesetzen wird zwischen „Verbrechen“ und „Vergehen“ unterschieden. Für Sicherheitsmitarbeiter ist es wichtig zu wissen, was diese Begriffe bedeuten, denn sie wirken sich auf das Strafmaß, die Bewertung von Situationen und die eigene Handlungssicherheit aus. Die Unterscheidung ist im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.

§ 12 StGB – Definitionen

Laut § 12 StGB sind:

• Verbrechen rechtswidrige Taten, die mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht sind.

• Vergehen sind rechtswidrige Taten, die mit einer geringeren Strafe bedroht sind (z. B. Geldstrafe oder Freiheitsstrafe unter einem Jahr).

Es kommt also nicht auf die tatsächliche Strafe an, sondern auf das im Gesetz vorgesehene Mindestmaß der Strafe.

Beispiele

• Verbrechen: Mord (§ 211 StGB), Raub (§ 249 StGB), schwere Brandstiftung (§ 306a StGB)

• Vergehen: Diebstahl (§ 242 StGB), Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB)

Bedeutung für den Sicherheitsdienst

Sicherheitsmitarbeiter müssen in der Lage sein, Gefährdungslagen grob einzuschätzen. Wenn ein Verbrechen vorliegt (z. B. ein bewaffneter Raub), ist sofortiges Handeln gefordert – etwa durch Alarmieren der Polizei oder Absichern des Tatorts. Bei Vergehen wie Beleidigung oder einfacher Sachbeschädigung ist meist eine andere Herangehensweise notwendig. Hier steht Deeskalation im Vordergrund.

Wichtig: Die Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen bedeutet nicht, dass Vergehen „harmlos“ sind – sie können ebenfalls schwerwiegende Konsequenzen haben.

Was muss ich für die Prüfung wissen?

• Die Begriffe „Verbrechen“ und „Vergehen“ sind in § 12 StGB geregelt.

• Verbrechen: Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe oder mehr.

• Vergehen: Geringeres Strafmaß (z. B. Geldstrafe oder unter 1 Jahr).

• Beispiele für Verbrechen: Mord, Raub, schwere Brandstiftung.

• Beispiele für Vergehen: Diebstahl, Hausfriedensbruch, Beleidigung.

• Sicherheitsmitarbeiter müssen unterscheiden können, wie schwer eine Straftat wiegt – das beeinflusst das richtige Verhalten im Einsatz.

Grundlagen des Strafrechts – Keine Strafe ohne Gesetz

Im Sicherheitsdienst kann es immer wieder zu Situationen kommen, in denen Straftaten beobachtet, verhindert oder angezeigt werden müssen. Daher ist es für Sicherheitsmitarbeiter wichtig, die Grundsätze des Strafrechts zu verstehen. Einer der wichtigsten Grundsätze lautet: „Keine Strafe ohne Gesetz“.

§ 1 StGB – Keine Strafe ohne Gesetz

Dieser Grundsatz ist in § 1 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Er bedeutet: Niemand darf für eine Tat bestraft werden, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt war. Man nennt das auch das Rückwirkungsverbot. Das schützt Bürgerinnen und Bürger – und auch Sicherheitsmitarbeiter – vor Willkür.

Bedeutung für die Praxis

Sicherheitsmitarbeiter sollten sich bewusst sein, dass nicht jedes „falsche Verhalten“ gleich strafbar ist. Nur wenn eine Handlung in einem Gesetz als Straftat bezeichnet ist (z. B. Diebstahl, Körperverletzung), kann diese auch als solche verfolgt werden. Außerdem muss geprüft werden, ob der Täter vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, ob er schuldfähig ist und ob es einen Rechtfertigungsgrund (z. B. Notwehr) gibt.

Keine Selbstjustiz!

Ein häufiger Fehler besteht darin, dass Sicherheitsmitarbeiter glauben, sofort „durchgreifen“ zu dürfen, wenn jemand sich „falsch“ verhält. Doch die Strafe obliegt dem Staat – nicht dem privaten Sicherheitsdienst. Die Aufgabe des Sicherheitsmitarbeiters ist es, Gefahren abzuwehren, nicht zu bestrafen. Die Polizei und die Justiz entscheiden über Schuld und Strafe.

Was muss ich für die Prüfung wissen?

• Der Grundsatz „Keine Strafe ohne Gesetz“ steht in § 1 StGB.

• Nur Handlungen, die gesetzlich als Straftat definiert sind, können bestraft werden.

• Rückwirkende Bestrafung ist nicht erlaubt.

• Sicherheitsmitarbeiter dürfen keine Strafen verhängen – das ist ausschließlich Aufgabe des Staates.

• Eigene Maßnahmen müssen immer auf rechtlicher Grundlage beruhen (z. B. Hausrecht, Notwehr), niemals auf „Strafgedanken“.

Besondere Persönlichkeitsrechte – Was ist zusätzlich zu beachten?

Neben den allgemeinen Persönlichkeitsrechten gibt es sogenannte besondere Persönlichkeitsrechte. Diese betreffen besonders geschützte Lebensbereiche und sind vor allem im Sicherheitsdienst dann relevant, wenn es zu körperlichen Eingriffen oder einer unmittelbaren Nähe zur betroffenen Person kommt. Sie schützen sensible Aspekte des menschlichen Lebens wie die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Privatsphäre in besonderen Situationen.

Körperliche Unversehrtheit

Ein zentrales besonderes Persönlichkeitsrecht ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Dieses Recht ist in Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes verankert. Es verbietet jede Art von körperlicher Verletzung, auch durch Sicherheitsmitarbeiter – es sei denn, es liegt ein rechtfertigender Notstand oder eine andere gesetzliche Grundlage vor.

Sicherheitskräfte dürfen also keine körperliche Gewalt anwenden, wenn dies nicht absolut notwendig ist. Kommt es zu einem Angriff auf das Leben oder die Gesundheit Dritter, darf in Notwehr gehandelt werden. Dabei muss jedoch stets das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.

Sexuelle Selbstbestimmung

Besonders heikel wird es, wenn durchsuchende Maßnahmen in Bereiche vordringen, die die Intimsphäre berühren – etwa bei einer körpernahen Durchsuchung. Diese darf nur unter strengen Voraussetzungen und möglichst durch gleichgeschlechtliches Personal erfolgen. Eine missbräuchliche oder unnötige Durchsuchung stellt eine Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung dar und kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Schutz in Ausnahmesituationen

Personen in psychischen Ausnahmesituationen, Menschen mit Behinderung, Senioren oder Schutzbefohlene (z. B. Kinder) genießen einen erhöhten Schutz. Sicherheitsmitarbeiter müssen hier besonders behutsam, deeskalierend und verständnisvoll agieren.

Was muss ich für die Prüfung wissen?

• Besondere Persönlichkeitsrechte betreffen körperliche Unversehrtheit, Intimsphäre und sexuelle Selbstbestimmung.

• Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist in Artikel 2 Absatz 2 GG geregelt.

• Körperliche Eingriffe dürfen nur mit gesetzlicher Grundlage oder in Notwehr erfolgen – immer verhältnismäßig!

• Durchsuchungen, die die Intimsphäre betreffen, dürfen nur unter besonderen Bedingungen erfolgen.

• Personen in besonders schutzwürdigen Situationen sind besonders zu respektieren und vorsichtig zu behandeln.

Allgemeine Persönlichkeitsrechte – Was ist erlaubt, was ist verboten?

Sicherheitsmitarbeiter stehen in direktem Kontakt mit Menschen – sei es bei Einlasskontrollen, Streifengängen oder bei der Durchsetzung des Hausrechts. Dabei ist besondere Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte zu nehmen. Der Schutz der Persönlichkeit ist ein zentrales Element des deutschen Rechts und wird aus Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 2 (allgemeine Handlungsfreiheit) des Grundgesetzes abgeleitet.

Was sind allgemeine Persönlichkeitsrechte?

Allgemeine Persönlichkeitsrechte schützen die individuelle Freiheit und Würde eines Menschen. Dazu gehören das Recht auf Selbstbestimmung, das Recht am eigenen Bild, das Recht auf Intimsphäre, Ehre, persönliche Daten und darauf, nicht bloßgestellt oder entwürdigt zu werden. Diese Rechte gelten für jede Person – unabhängig von Status, Herkunft oder Verhalten.

Für Sicherheitsmitarbeiter bedeutet das: Auch wenn eine Person aggressiv oder auffällig ist, darf sie nicht in ihrer Würde verletzt oder öffentlich bloßgestellt werden.

Relevanz für den Sicherheitsdienst

Besonders bei folgenden Tätigkeiten müssen Sicherheitsmitarbeiter die allgemeinen Persönlichkeitsrechte beachten:

• Videoüberwachung: Nicht überall darf gefilmt werden. Es muss klar erkennbar sein, dass überwacht wird. Private Bereiche (Toiletten, Umkleiden) sind tabu.

• Durchsuchungen: Eine Durchsuchung ohne Zustimmung oder ohne rechtliche Grundlage (z. B. Gefahr im Verzug) ist rechtswidrig.

• Ansprache und Verhalten: Sicherheitskräfte müssen respektvoll, sachlich und ohne Herabwürdigung auftreten – auch gegenüber schwierigen Personen.

Ein respektvoller Umgang schützt nicht nur das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person, sondern auch die eigene rechtliche Absicherung des Mitarbeiters.

Typische Fehler vermeiden

• Bloßstellen von Personen vor anderen (z. B. lautstarke Vorwürfe, Demütigung)

• Weitergabe persönlicher Daten ohne Einwilligung

• Unzulässiges Veröffentlichen von Fotos oder Videos

• Körperliche Durchsuchungen ohne rechtliche Grundlage

Was muss ich für die Prüfung wissen?

• Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Würde, Intimsphäre, Ehre, Bild, Daten und Selbstbestimmung.

• Es basiert auf Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes.

• Sicherheitsmitarbeiter müssen bei jeder Handlung die Persönlichkeitsrechte anderer achten.

• Unzulässige Videoüberwachung, respektloser Umgang oder unangemessene Maßnahmen verletzen diese Rechte.

• Jeder Eingriff muss gut begründet und möglichst vermieden werden, wenn mildere Mittel ausreichen.

Rechtssystematik – Wie das deutsche Recht aufgebaut ist

Um als Sicherheitsmitarbeiter rechtssicher handeln zu können, ist ein grundlegendes Verständnis der deutschen Rechtssystematik notwendig. Nur wer weiß, wie das Recht aufgebaut ist und welche Hierarchien es gibt, kann gesetzeskonform handeln und angemessen reagieren. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Ebenen des deutschen Rechts und zeigt, worauf es im Sicherheitsdienst besonders ankommt.

Die Gliederung des Rechts

Das deutsche Recht ist in zwei große Bereiche unterteilt: das öffentliche Recht und das Privatrecht.

• Öffentliches Recht regelt die Beziehungen zwischen dem Staat und dem Bürger. Dazu gehören z. B. das Strafrecht, Verwaltungsrecht und Verfassungsrecht.

• Privatrecht (auch Zivilrecht genannt) regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen – also auch zwischen dem Sicherheitsdienstleister und dem Kunden oder einer dritten Person.

Sicherheitsmitarbeiter müssen sich in beiden Bereichen auskennen, da sie sowohl mit dem Strafrecht (z. B. bei einer vorläufigen Festnahme) als auch mit dem Zivilrecht (z. B. Hausrecht) zu tun haben.

Die Rangordnung der Rechtsnormen

Im deutschen Recht gibt es eine klare Rangordnung:

1. Grundgesetz (GG) – höchste Norm, alle anderen Gesetze müssen mit dem GG vereinbar sein.

2. Gesetze (z. B. StGB, BGB, GewO) – vom Bundestag beschlossen.

3. Rechtsverordnungen (z. B. BewachV) – basieren auf Gesetzen, werden von Ministerien erlassen.

4. Satzungen (z. B. Hausordnungen) – gelten nur innerhalb bestimmter Einrichtungen.

Sicherheitskräfte müssen immer beachten, welche Rechtsnorm im jeweiligen Fall Anwendung findet. Das Grundgesetz steht dabei immer an oberster Stelle.

Bedeutung für die Sicherheitsbranche

Ein großer Teil der Arbeit im Sicherheitsdienst findet auf Grundlage des Privatrechts statt. Hausrecht, Besitzschutz und Vertragsverhältnisse beruhen auf dem BGB. Wenn es jedoch zu Straftaten kommt, greifen das Strafrecht und die StPO. Hier ist besondere Vorsicht geboten – denn Fehler können schnell strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Was muss ich für die Prüfung wissen?

• Das deutsche Recht gliedert sich in Öffentliches Recht und Privatrecht.

• Öffentliches Recht regelt das Verhältnis zwischen Staat und Bürger, Privatrecht zwischen Privatpersonen.

• Die wichtigsten Rechtsquellen sind: Grundgesetz, Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen.

• Das Grundgesetz steht über allen anderen Gesetzen.

• Im Sicherheitsdienst ist sowohl das Strafrecht (z. B. Notwehr) als auch das Zivilrecht (z. B. Hausrecht) relevant.

Bedeutung der Grundrechte für Sicherheitsmitarbeiter

Sicherheitsmitarbeiter sind in ihrem Berufsalltag häufig mit Situationen konfrontiert, in denen sie direkt oder indirekt mit den Grundrechten anderer Menschen in Berührung kommen. Deshalb ist es für Personen in diesem Berufsfeld unerlässlich, die Bedeutung der Grundrechte zu kennen und ihre Rolle im Rahmen des rechtlichen Rahmens zu verstehen.

Was sind Grundrechte?

Grundrechte sind zentrale Rechte, die im Grundgesetz (GG) verankert sind. Sie schützen die Freiheit und Würde jedes Einzelnen gegenüber dem Staat. Beispiele sind das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG), die Freiheit der Person (Art. 2 GG), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) oder die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG).

Für Sicherheitsmitarbeiter ist insbesondere wichtig zu verstehen, dass auch private Sicherheitsdienste keine uneingeschränkte Eingriffsgewalt besitzen. Die Grundrechte wirken zwar primär gegenüber dem Staat, sie haben aber auch sogenannte mittelbare Drittwirkung, das heißt: Auch im Verhältnis zwischen Privatpersonen sollen sie berücksichtigt werden.

Bedeutung im Sicherheitsdienst

Ein Sicherheitsmitarbeiter, der eine Person durchsucht, kontrolliert oder festhält, greift möglicherweise in deren Grundrechte ein. Daher dürfen solche Maßnahmen nur unter klaren rechtlichen Voraussetzungen erfolgen – z. B. mit Zustimmung, auf Basis des Hausrechts oder im Rahmen der sogenannten Jedermannsrechte (z. B. Notwehr oder vorläufige Festnahme).

Ein häufiger Fehler besteht darin, dass Sicherheitskräfte polizeiähnliche Befugnisse annehmen. Dabei ist ihr Handeln stark eingeschränkt und basiert in der Regel auf zivilrechtlichen Grundlagen wie dem Hausrecht oder dem Besitzschutz.

Schutz durch Schulung

Eine fundierte Ausbildung in den Bereichen Recht und Grundrechte schützt nicht nur die betroffenen Personen, sondern auch die Sicherheitsmitarbeiter selbst. Wer weiß, wann ein Eingriff rechtmäßig ist, kann souveräner handeln und rechtliche Konsequenzen vermeiden. Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, ihre Mitarbeiter entsprechend zu unterweisen.

Was muss ich für die Prüfung wissen?

• Grundrechte sind im Grundgesetz verankert und schützen die Freiheit und Würde jedes Einzelnen.

• Sicherheitsmitarbeiter dürfen nicht ohne rechtliche Grundlage in Grundrechte eingreifen.

• Wichtige Grundrechte sind: Recht auf Leben, Freiheit, körperliche Unversehrtheit, Unverletzlichkeit der Wohnung, Meinungsfreiheit.

• Grundrechte gelten primär gegenüber dem Staat, wirken aber auch im privaten Bereich (mittelbare Drittwirkung).

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