In vielen Rechtsprüfungen der Fachkraft für Schutz und Sicherheit, ist das Prüfschema zur Selbsthilfe des Besitzdieners eine Aufgabe an den Prüfling. Auch dieses Gutachten beschreiben wir als Sonderform, weil es in seiner Struktur vom Grundgutachten abweicht.
Diese Gutachtenprüfform wollen hier einmal darstellen.
Dazu nehmen wir folgenden Sachverhalt an:
Sie sind einsetzt als Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz des Werkes der Firma FSS Holding GmbH. Zu Ihren Aufgaben gehören unter Anderen, die Kontrolle von einfahrenden Fahrzeugen und eintretenden Personen. Als Sie die Person A ansprechen und nach Ihrem Firmenausweis fragen antwortet diese :“ Du Arschloch kannst mich mal, ich zeige dir gar nichts!“ Sie und Ihr Kollege sprechen deeskalierend mit der Personen und verwehren Ihr den Einlass, weil Sie Ihnen kleine Legitimierung vorlegen will.
Auf welches Ausnahmerecht können Sie sich berufen?
Hierzu ist die Herleitung von mehreren Paragrafen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch notwendig. Das Prüfverfahren ist wie folgt aufzuschlüsseln:
- Wer ist Besitzer im Sinne des §854 BGB?
- Wie ist der Sicherheitsmitarbeiter gemäß §855 BGB Besitzdiener geworden?
- War die Handlung des Täters eine Verbotene Eigenmacht gemäß §858 BGB?
- Welche Rechte hat der Besitzer gemäß §859 BGB bei Verbotener Eigenmacht?
- Welche Rechte hat der Besitzdiener gemäß §860 BGB bei Verbotener Eigenmacht?
Gutachten:
Gemäß §854 Übt die FSS Holding GmbH die tatsächliche Herrschaftsgewalt über das Werk aus, sie ist somit Besitzer gemäß §854 BGB.
Der Sicherheitsmitarbeiter übt die tatsächliche Herrschaftsgewalt im Auftrag der FSS Holding GmbH in deren Erwerbsgeschäft und in deren Auftrag aus, er ist Besitzdiener gemäß §855 BGB.
Der Täter handelte in Verbotener Eigenmacht gemäß §858 BGB (Wer den Besitzer in seinem Besitz stört handelt widerrechtlich), da er die Hausordnung des Besitzers missachtete.
Die FSS Holding GmbH hat gemäß §859 BGB das Recht sich gegen diese Verbotene Eigenmacht durch Entsetzung des Täters, ihres Grundstücks wieder zu bemächtigen.
Gemäß §860 BGB stehen dem Sicherheitsmitarbeiter als Besitzdiener in Ausübung seiner Tätigkeit, dieselben Rechte aus §859 BGB zur Verfügung.
Fazit:
Der Sicherheitsmitarbeiter könnte sich hier auf die Selbsthilfe des Besitzdieners gemäß §860 BGB berufen.