Gutachten über für die Selbsthilfe des Besitzdieners

Gutachten über für die Selbsthilfe des Besitzdieners

In vielen Rechtsprüfungen der Fachkraft für Schutz und Sicherheit, ist das Prüfschema zur Selbsthilfe des Besitzdieners eine Aufgabe an den Prüfling. Auch dieses Gutachten beschreiben wir als Sonderform, weil es in seiner Struktur vom Grundgutachten abweicht.

Diese Gutachtenprüfform wollen hier einmal darstellen.

Dazu nehmen wir folgenden Sachverhalt an:

Sie sind einsetzt als Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz des Werkes der Firma FSS Holding GmbH. Zu Ihren Aufgaben gehören unter Anderen, die Kontrolle von einfahrenden Fahrzeugen und eintretenden Personen. Als Sie die Person A ansprechen und nach Ihrem Firmenausweis fragen antwortet diese :“ Du Arschloch kannst mich mal, ich zeige dir gar nichts!“ Sie und Ihr Kollege sprechen deeskalierend mit der Personen und verwehren Ihr den Einlass, weil Sie Ihnen kleine Legitimierung vorlegen will. 

Auf welches Ausnahmerecht können Sie sich berufen?

Hierzu ist die Herleitung von mehreren Paragrafen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch notwendig. Das Prüfverfahren ist wie folgt aufzuschlüsseln:

  1. Wer ist Besitzer im Sinne des §854 BGB?
  2. Wie ist der Sicherheitsmitarbeiter gemäß §855 BGB Besitzdiener geworden?
  3. War die Handlung des Täters eine Verbotene Eigenmacht gemäß §858 BGB?
  4. Welche Rechte hat der Besitzer gemäß §859 BGB bei Verbotener Eigenmacht?
  5. Welche Rechte hat der Besitzdiener gemäß §860 BGB bei Verbotener Eigenmacht?

Gutachten:

Gemäß §854 Übt die FSS Holding GmbH die tatsächliche Herrschaftsgewalt über das Werk aus, sie ist somit Besitzer gemäß §854 BGB.

Der Sicherheitsmitarbeiter übt die tatsächliche Herrschaftsgewalt im Auftrag der FSS Holding GmbH in deren Erwerbsgeschäft und in deren Auftrag aus, er ist Besitzdiener gemäß §855 BGB.

Der Täter handelte in Verbotener Eigenmacht gemäß §858 BGB (Wer den Besitzer in seinem Besitz stört handelt widerrechtlich), da er die Hausordnung des Besitzers missachtete.

Die FSS Holding GmbH hat gemäß §859 BGB das Recht sich gegen diese Verbotene Eigenmacht durch Entsetzung des Täters, ihres Grundstücks wieder zu bemächtigen.

Gemäß §860 BGB stehen dem Sicherheitsmitarbeiter als Besitzdiener in Ausübung seiner Tätigkeit, dieselben Rechte aus §859 BGB zur Verfügung.

Fazit:

Der Sicherheitsmitarbeiter könnte sich hier auf die Selbsthilfe des Besitzdieners gemäß §860 BGB berufen.

Gutachten Sonderprüfform Jedermannrechte

Gutachten Sonderprüfform Jedermannrechte

Nachdem wir uns einem normalen Gutachten für das Strafrecht gewidmet haben, schreiben wir nun ein Sondergutachten für einen Sachverhalt in welchem ein Jedermannsrecht angewendet wird. Diese Prüfung kann zwar auch in dem Schema des Grundgutachtens verfasst werden, ist allerdings nicht notwendig für die Prüfung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit. Hier zeigen wir dir ein entsprechendes Sondergutachten.

Dazu nehmen wir folgenden Sachverhalt an:

Sie sind einsetzt als Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz eines Werkes. Zu Ihren Aufgaben gehören unter Anderen, die Kontrolle von einfahrenden Fahrzeugen und eintretenden Personen. Als Sie die Person A ansprechen und nach Ihrem Firmenausweis fragen antwortet diese :“ Du Arschloch kannst mich mal, ich zeige dir gar nichts!“ Sie und Ihr Kollege sprechen deeskalierend mit der Personen und verwehren Ihr den Einlass, wenn Sie Ihnen kleine Legitimierung vorlegen will. Die Person holt mit der Faust aus und will Ihnen einen gezielten Faustschlag ins Gesicht versetzen. Sie wehren diesen Faustschlag mit einer Hebeltechnik ab und fixieren die Person mittels dieses Griffs. Ihr Kollege alarmiert zeitgleich die Polizei.

Auf welches Ausnahmerecht können Sie sich berufen?

Die Aufgabe stellt uns also vor die Frage, welches Jedermannsrecht hier zur Anwendung gekommen ist. Selbstverständlich könnten Sie hier auch die Allgemeine Selbsthilfe und deren Grenzen (§§229,230 BGB) prüfen, wir haben uns dafür entschieden die Notwehr und die vorläufige Festnahme zu prüfen.

Gutachten gesamt:

Im oben genannten Fall, könnte es sich um Notwehr gemäß §32 StGB und die Vorläufige Festnahme gemäß §127,1 StPO handeln, denn:

Gutachten Notwehr:

Notwehr ist diejenige Verteidigung die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwenden.

Verteidigung

Wille: Der Sicherheitsmitarbeiter handelte in dem Willen sich zu verteidigen (kein Angriffswille)

Handlung: Der Hebelgriff sollte den Faustschlag der A unterbinden

Erforderlich

geeignet: Der Angriff wurde sofort abgewehrt und

geboten: Ein erneuter Angriff konnte durch den Hebelgriff unterbunden werden

Verhältnismäßig: Die Prüfung der zur Verfügung stehenden Mittel wurde beachtet, der Sicherheitsmitarbeiter hat ein mildes Mittel angewandt

Gegenwärtigkeit

Der Angriff der A fand zum Zeitpunkt der Notwehrhandlung grade statt. Eine Beendigung oder Rücktritt waren nicht zu erkennen

Rechtswidrig

Der Täter handelte rechtswidrig (versuchte Körperverletzung) und hatte für sein Handeln keine Rechtfertigung.

Gutachten Vorläufige Festnahme

Auf frischer Tat betroffen oder verfolgt: Der Täter wurde bei Begehung der Tat von dem Sicherheitsmitarbeiter gesehen, da dieser Opfer der Straftat (Körperverletzung gemäß §223 StGB) werden sollte.

Identität unklar oder Fluchtverdacht: Zum Zeitpunkt der Tat, waren dem Sicherheitsmitarbeiter die Personalien des Täters unklar. Start der Konfrontation welche letztlich in die Straftat führten, war die Feststellung der Personalien am Eingangstor.

Fazit:

Im oben genannten Fall hat der Sicherheitsmitarbeiter gemäß §32 Notwehr gehandelt und die anschließende Festnahme für Jedermann gemäß §127,1 StPO durchgeführt.

Beispiel Gutachten zum Lernen

Beispiel Gutachten zum Lernen

Um ein Beispiel für ein Gutachten erstellen zu können, nutzen wir folgenden Übungsfall:

Sie sind einsetzt als Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz eines Werkes. Zu Ihren Aufgaben gehören unter Anderen, die Kontrolle von einfahrenden Fahrzeugen und eintretenden Personen. Als Sie die Person A ansprechen und nach Ihrem Firmenausweis fragen antwortet diese :“ Du Arschloch kannst mich mal, ich zeige dir gar nichts!“ Sie und Ihr Kollege sprechen deeskalierend mit der Personen und verwehren Ihr den Einlass, wenn Sie Ihnen kleine Legitimierung vorlegen will.

Bewerten Sie das Verhalten der Person A strafrechtlich.

Schreiben wir also gemeinsam ein Gutachten für diesen Sachverhalt.

Zunächst prüfen wir, auf was wir überhaupt prüfen sollen. Hierzu steht in der Aufgabe „strafrechtlich“

Nun arbeiten wir das Gutachten, anhand unseres Schemas ab:

Welche Straftat haben wir erkannt?

Woran machen wir das fest?

Wie wird diese Tat verfolgt?

Handelt der Täter vorsätzlich?

Gibt es Sonderbereiche zu prüfen?

Hat der Täter Rechtfertigungen oder Entschuldigungsgründe anzuführen?

Ist ein Schuldausschluss erkennbar?

(Die folgenden Überschriften in dem Gutachten sind nur für dich zur besseren Übersicht, du musst diese nicht in der Prüfung aufschreiben.)

Einleitung zum Gutachten:

Im oben genannten Fall, könnte es sich um Beleidigung gemäß §185 STGB (Wer eine andere Person mündlich beleidigt wird bestraft) handeln, denn die Person A bezeichnet den Sicherheitsmitarbeiter als Arschloch (Missachtende Äußerung).

Verfolgung der Straftat und Deliktart:

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es ist Strafantrag gemäß §194 StGB zu stellen.

Vorsatzprüfung:

Der Täter handelte gemäß §15 StGB mit Wissen und Wollen (er antwortet dem Sicherheitsmitarbeiter direkt und will diesen verächtlich machen)

Sonderprüfungen:

-/-

Rechtfertigungsgründe, Entschuldigungsgründe, Schuldausschließungsgründe:

Der Täter hat für sein Handeln keine Rechtfertigung, Schuldausschließungsgründe und Entschuldigungsgründe, sind nicht zu erkennen.

Fazit:

Im oben genannten Fall, könnte es sich um Beleidigung gemäß §185 StGB handeln.

Wie schreiben wir ein Gutachten?

Wie schreiben wir ein Gutachten?

In den folgenden Einzelartikeln werden wir uns gezielt mit einem Gutachten- bzw. dem Gutachtenstil beschäftigen. Aufgabe der Fachkraft für Schutz und Sicherheit ist es in der AP01 Recht, genau diese zu verfassen.

Was bedeutet überhaupt Gutachten in diesem Zusammenhang?

Der Gutachtenstil in der rechtlichen Betrachtung stellt dar, wie sich ein Sachverhalt Straf- oder Zivilrechtlich zusammensetzt. Das Gutachten stellt unter der Berücksichtigung aller einzelnen Faktoren dar, in welchem Strafrechtlichen- oder Zivilrechtlichen Rahmen sich der Sachverhalt bewegen könnte. Hätte, würde und könnte sind dabei die ersten entscheidenden Wörter. Wir schreiben kein Urteil, sondern ein Gutachten. Das Gutachten unterscheidet sich in soweit maßgeblich vom Urteil, als dass es das Ende offen lässt.

Einzige Ausnahme bildet ein Gutachten zu den Jedermannrechten. Wendet der Sicherheitsmitarbeiter ein Ausnahmerecht in einem Fallbespiel an, so kann das Gutachten abschließend beurteilen. In allen anderen Fällen, bleibt das Gutachten wage und nicht abschließend.

Wie ist das Schema eines solchen Gutachtens aufgebaut?

  1. Im ersten Teil des Gutachtens, benennen wir die Straftat, die wir in der Begutachtung erkennen können. Hier ist das Gutachten bereits mit „könnte sehr wage formuliert“. Z.b. „Im oben genannten Fall, könnte es sich um Körperverletzung gemäß §223 StGB handeln.“
  2. Dann folgen die Tatbestände, welche sich in dem Sachverhalt widerspiegeln. z.B. „(Wer eine andere Person in der Gesundheit schädigt)“
  3. Export aus dem Text. Hier erläutert das Gutachten, wo sich das Tatbestandsmerkmal im Sachverhalt finden lässt. Z.B. „Denn A schlägt dem B mit der Faust gegen den Kopf!“
  4. Wie wird der Delikt verfolgt? „Die Tat wird auf Antrag verfolgt/ Die Tat wird von Amtswegen verfolgt“
  5. Wie ist die Vorgehensweise des Opfers? „Es ist Strafantrag gemäß §…StGB zu stellen/ Es ist Strafanzeige zu erstatten“
  6. Vorsatz und Fahrlässigkeitsprüfung
  7. Sonderprüfungsebene- Versuch und Vollendung, Täterschaften und Teilnahmen etc.
  8. Hat der Täter eine Rechtfertigung für sein Handeln?
  9. Hat der Täter eine Entschuldigung oder ist ein Schuldausschluss erkennbar?
  10. Fazit des Gutachtens
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